Ausgabe 01 · September 2026 · Versand am 14. September 2026
Forschung und Entwicklung in Unternehmen
Förderung berechnen, Rechte sichern und Projekte belastbar organisieren
Guten Tag,
mit dieser ersten Ausgabe beginnt mein neuer Newsletter. In jeder Ausgabe betrachte ich ein unternehmerisches Thema aus mehreren Richtungen – diesmal Forschung und Entwicklung: steuerliche Förderung, technische Abgrenzung, Rechte und Organisation.
Unternehmen entwickeln neue Produkte, Verfahren oder Software, ohne standardmäßig zu prüfen, ob die Arbeiten als Forschung und Entwicklung gelten und steuerlich gefördert werden können. Seit 2026 ist die Forschungszulage deutlich attraktiver. Die höheren Beträge helfen aber nur, wenn das Vorhaben fachlich richtig abgegrenzt ist und Verträge, Arbeitszeiten und Kosten belastbar dokumentiert sind.
Für Sie ist deshalb nicht nur entscheidend, wie hoch die Förderung ausfallen kann. Sie müssen erkennen, welche Arbeiten tatsächlich FuE sind, welche Kosten in die Berechnung gehören, wem die Ergebnisse zustehen und welche Nachweise einer späteren Prüfung standhalten müssen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Forschungszulage wird auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet. Übersteigt sie die Steuer, zahlt das Finanzamt den verbleibenden Betrag aus.
- Einzelunternehmer können seit 2026 nachgewiesene FuE-Stunden mit 100 Euro ansetzen. Bei Mitunternehmern gilt diese Grenze nur für eine klar abgegrenzte Tätigkeitsvergütung.
- Die 20-Prozent-Pauschale gilt nur für Vorhaben mit Beginn nach dem 31. Dezember 2025. Für ab 2026 entstandene Aufwendungen beträgt die Bemessungsgrundlage höchstens 12 Mio. Euro im Unternehmensverbund.
- Wer ein FuE-Projekt finanziert, erhält dadurch nicht automatisch sämtliche Rechte an Software, Erfindungen und anderen Ergebnissen.
- Projektabgrenzung, Verträge, Arbeitsnachweise und Kostenzuordnung müssen von Beginn an dokumentiert werden und zusammenpassen.
STEUERN · FINANZIERUNG VON FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
Forschungszulage 2026: Was sie bringt – und woran sie scheitert
Die Forschungszulage ist eine Steueranrechnung für begünstigte Forschungs- und Entwicklungsprojekte. Sie senkt die Einkommen- oder Körperschaftsteuer; ein Überschuss wird erstattet. Seit 2026 sind höhere Beträge möglich – wenn Projekt, Kosten und Nachweise stimmen.
Was die Forschungszulage tatsächlich ist
Die Forschungszulage ist kein Zuschuss, der während des Projekts auf das Geschäftskonto fließt. Das Finanzamt setzt sie nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fest und rechnet sie bei der nächsten erstmaligen Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die Steuer an. Nur soweit die Zulage höher ist als diese Steuer, wird der Überschuss ausgezahlt. Das ist bei Verlusten regelmäßig der gesamte Betrag; eine Erstattung kann aber auch bei einem Gewinn entstehen, wenn die Körperschaft- oder Einkommensteuer niedriger als die Forschungszulage ist. Auf die Gewerbesteuer wird sie nicht angerechnet.
Beispiel zur steuerlichen Wirkung: Eine GmbH erhält eine Forschungszulage von 99.000 Euro. Ihre festgesetzte Körperschaftsteuer beträgt 40.000 Euro. Das Finanzamt verrechnet 40.000 Euro und erstattet 59.000 Euro. Beträgt die Körperschaftsteuer wegen eines Verlusts 0 Euro, werden 99.000 Euro erstattet.
Wer gefördert wird
Anspruchsberechtigt sind steuerpflichtige Unternehmen mit betrieblichen oder selbständigen Einkünften. Dazu gehören Einzelunternehmen, Freiberufler, Personengesellschaften, GmbHs und andere Kapitalgesellschaften. Bei einer Mitunternehmerschaft beantragt die Gesellschaft die Forschungszulage; die Anrechnung erfolgt später bei ihren Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel.
Was als Forschung und Entwicklung gilt
Nicht jede technische Entwicklung ist Forschung. Begünstigt sind Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Das Vorhaben braucht ein klar bestimmtes Ziel, eine technische oder wissenschaftliche Ungewissheit und ein planmäßiges Vorgehen. Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage – kurz BSFZ – prüft diese fachliche Seite. Sie klärt, ob das Vorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die BSFZ prüft nicht die Höhe der Kosten und zahlt auch nichts aus.
Ein Projekt ist nicht mehr begünstigt, wenn Produkt oder Verfahren im Wesentlichen feststehen und die Arbeiten hauptsächlich der Marktentwicklung oder dem reibungslosen Produktionsbetrieb dienen. Auch eine wirtschaftlich neue Idee, eine teure Digitalisierung oder die bloße Bezeichnung als „Innovation“ genügt nicht.
Beispiel zur Abgrenzung: Eine Maschinenbau-GmbH entwickelt ein neues Messverfahren. Bekannte Sensoren liefern unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen keine hinreichend genauen Daten. Das Team untersucht mehrere technische Ansätze, baut Prototypen, verwirft zwei Verfahren und dokumentiert die Messergebnisse. Das kann experimentelle Entwicklung sein. Kauft dieselbe GmbH später eine übliche Benutzeroberfläche ein, passt Berichte an Kundenwünsche an und beseitigt bekannte Fehler, gehören diese Arbeiten nicht zum FuE-Vorhaben.
Welche Aufwendungen zählen
Bei Arbeitnehmern zählen der lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn und bestimmte Arbeitgeberbeiträge, soweit die Beschäftigten tatsächlich im begünstigten FuE-Vorhaben arbeiten. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gilt dasselbe: Förderfähig ist der lohnsteuerlich anerkannte Arbeitslohn, soweit er dem Projekt durch belastbare Arbeitsnachweise zugeordnet wird. Für ihn gilt nicht die Pauschale von 100 Euro je Stunde.
Ein Einzelunternehmer kann seit 2026 für die eigene nachgewiesene FuE-Arbeit 100 Euro je Stunde ansetzen, höchstens 40 Stunden pro Woche. Bei einer GbR, OHG, KG oder anderen Mitunternehmerschaft ist die Arbeit eines Gesellschafters nur förderfähig, wenn eine zivilrechtlich wirksame, ernsthaft gewollte und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung über eine Tätigkeitsvergütung besteht. Förderfähig ist die vereinbarte Vergütung bis zu 100 Euro je Stunde und höchstens 40 Stunden pro Woche.
Bei Auftragsforschung muss der Auftragnehmer seine Geschäftsleitung in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum haben; außerdem müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Amtshilfe erfüllt sein. Für nach dem 27. März 2024 erteilte begünstigte Forschungsaufträge zählen grundsätzlich 70 Prozent des Entgelts.
Bestimmte bewegliche Wirtschaftsgüter können mit ihrer Wertminderung berücksichtigt werden, wenn Vorhaben und Anschaffung oder Herstellung nach dem 27. März 2024 liegen, das Wirtschaftsgut ausschließlich im eigenen begünstigten FuE-Vorhaben eingesetzt wird und dafür erforderlich ist.
Was seit 2026 neu ist
Für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen beträgt die jährliche Bemessungsgrundlage höchstens 12 Mio. Euro. Bei verbundenen Unternehmen gilt diese Grenze für die Gruppe insgesamt. Die Forschungszulage beträgt grundsätzlich 25 Prozent. Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der europäischen KMU-Definition können auf Antrag weitere zehn Prozentpunkte und damit 35 Prozent erhalten.
Für FuE-Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben, kommen pauschal 20 Prozent Gemein- und Betriebskosten hinzu. Entscheidend ist der Projektbeginn: Ein bereits 2025 gestartetes Vorhaben erhält die Pauschale nicht allein deshalb, weil 2026 weitere Kosten entstehen.
Zusätzlich begrenzt § 4 Abs. 3 FZulG die Summe aller staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulage auf 15 Mio. Euro je Unternehmen und FuE-Vorhaben.
Rechenbeispiel für eine GmbH
Eine GmbH beginnt am 1. Januar 2026 mit einem begünstigten Entwicklungsprojekt. Es entstehen 240.000 Euro förderfähige Löhne und Arbeitgeberbeiträge, 70.000 Euro anrechenbare Auftragsforschung und 20.000 Euro förderfähige Wertminderung.
Die unmittelbar förderfähigen Aufwendungen betragen 330.000 Euro. Hinzu kommen 66.000 Euro Gemein- und Betriebskostenpauschale. Die Bemessungsgrundlage beträgt 396.000 Euro. Bei 25 Prozent ergibt sich eine Forschungszulage von 99.000 Euro; bei einem beantragten KMU-Satz von 35 Prozent sind es 138.600 Euro.
Das Beispiel ist vereinfacht und setzt unter anderem eine positive BSFZ-Bescheinigung, vollständig förderfähige Aufwendungen, den richtigen Projektbeginn und belastbare Nachweise voraus.
Das zweistufige Verfahren
Erstens prüft die BSFZ das geplante oder bereits durchgeführte Vorhaben und erteilt bei positiver Prüfung eine Bescheinigung. Der Antrag ist vor, während oder nach dem Vorhaben möglich. Zweitens beantragt das Unternehmen nach Ablauf jedes Wirtschaftsjahres die Forschungszulage elektronisch beim Finanzamt. Dort werden Kosten, Nachweise, Höchstbeträge und weitere steuerliche Voraussetzungen geprüft. Eine positive BSFZ-Bescheinigung entscheidet deshalb noch nicht über die Höhe der Zulage.
Empfohlene Maßnahmen
- Projekt fachlich abgrenzen: Technisches Ziel, bekannten Stand, offene Frage und geplante Versuche formulieren.
- Rechtsform prüfen: Klären, ob Arbeitslohn, Eigenleistung oder eine Tätigkeitsvergütung anzusetzen ist.
- Kostenmodell rechnen: Löhne, Arbeitgeberbeiträge, Auftragsforschung und geeignete Wirtschaftsgüter erfassen.
- Nachweise ab dem ersten Tag führen: Projektcodes, Arbeitspakete und zeitnahe Stundenaufzeichnungen nutzen.
- Verfahren planen: BSFZ-Bescheinigung möglichst früh beantragen; Antrag beim Finanzamt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellen.
Forschungszulage ausführlich erklärt
TECHNOLOGIE · SOFTWAREENTWICKLUNG
Wann ist Softwareentwicklung Forschung?
Software kann Gegenstand eines begünstigten FuE-Vorhabens sein. Entscheidend ist nicht, ob die Anwendung für das Unternehmen oder den Markt neu ist. Entscheidend ist, ob eine technische Wissenslücke besteht und der Lösungsweg zu Beginn offen ist.
Praxisfall: Ein Logistikunternehmen will Sensordaten direkt auf Fahrzeugen auswerten. Bestehende Verfahren erreichen bei schwacher Verbindung und begrenzter Rechenleistung nicht gleichzeitig die notwendige Geschwindigkeit und Genauigkeit. Das Team formuliert messbare Zielwerte, untersucht verschiedene Modellarchitekturen, testet Prototypen und dokumentiert gescheiterte Ansätze. Das spricht für experimentelle Entwicklung.
Standardfunktionen wie Benutzerverwaltung, Rechnungsstellung, Oberflächengestaltung oder die Anbindung einer bekannten Schnittstelle bleiben getrennt, wenn sie keine eigene technische Ungewissheit lösen. Auch hoher Zeitaufwand, viele Programmzeilen oder moderne Technik beweisen für sich genommen keine FuE.
Konsequenz: Dokumentieren Sie vor dem ersten Versuch den Stand der Technik, die offene technische Frage, messbare Zielwerte und mögliche Lösungswege. Ordnen Sie Code, Tests, Entscheidungen, Stunden und Kosten denselben Arbeitspaketen zu.
Zu den Prüfkriterien
RECHT · GEISTIGES EIGENTUM
Wem gehören die Ergebnisse eines FuE-Projekts?
Wer eine Entwicklung bezahlt, erhält nicht automatisch alle Rechte am Ergebnis. Bei Software entsteht das Urheberrecht beim Programmierer. Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Weisung des Arbeitgebers geschaffen, darf nach § 69b UrhG grundsätzlich ausschließlich der Arbeitgeber die vermögensrechtlichen Befugnisse ausüben. Bei freien Entwicklern und anderen externen Auftragnehmern entscheidet dagegen der Vertrag über Umfang und Grenzen der Nutzungsrechte.
Praxisfall: Eine GmbH lässt für 80.000 Euro einen Prototyp entwickeln. Im Vertrag steht nur „Entwicklung einer Software“. Nach Projektende besitzt der Dienstleister den einzigen vollständigen Quellcode und widerspricht einer Bearbeitung durch einen neuen Anbieter. Die Zahlung löst dieses Problem nicht. Ohne klare Vereinbarung bestimmt der Vertragszweck, welche Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
Je nach Lizenz und Nutzungsform können Copyleft-Bedingungen dazu verpflichten, abgeleiteten Quellcode bei Weitergabe oder Bereitstellung unter denselben Lizenzbedingungen zugänglich zu machen. Eine mögliche Lizenzkollision muss vor dem Einbau in den geförderten Prototyp geklärt werden.
Für technische Erfindungen gelten zusätzlich die Regeln des Arbeitnehmererfindungsgesetzes. Ein Arbeitnehmer muss eine Diensterfindung unverzüglich gesondert in Textform melden. Gibt der Arbeitgeber sie nicht innerhalb von vier Monaten in Textform frei, gilt sie als in Anspruch genommen; der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Konsequenz: Benennen Sie Ergebnisse und Rechte konkret. Regeln Sie Bearbeitung, Quellcode und Dokumentation, Nutzung durch verbundene Unternehmen, Einsatz weiterer Dienstleister, Erfindungsmeldungen, Schutzrechtsanmeldungen, Geheimhaltung sowie vorbestehende und quelloffene Bestandteile.
Zu den gesetzlichen Grundlagen
UNTERNEHMENSFÜHRUNG · PROJEKTORGANISATION
Wie Projektorganisation Förderung und Rechte absichert
Ein FuE-Projekt braucht mehr als ein technisches Ziel. Während der Laufzeit muss erkennbar bleiben, welche Frage untersucht wird, welche Arbeiten zum begünstigten Vorhaben gehören, welche Ergebnisse entstanden sind und welche Kosten darauf entfallen.
Praxisfall: Eine Software-GmbH erfasst 1.200 Stunden unter dem Sammelposten „Produktentwicklung“. Darin stecken Versuche zu einer neuen Datenbankarchitektur, Fehlerbehebung, Kundensupport und die Vorbereitung einer Verkaufspräsentation. Die technischen Berichte verwenden andere Bezeichnungen als die Buchhaltung. Bei der Antragstellung lässt sich nicht mehr belastbar erklären, welcher Anteil auf FuE entfällt. Eine positive BSFZ-Bescheinigung heilt diesen Kostennachweis nicht.
Besser ist eine gemeinsame Projektstruktur: Das technische Team arbeitet mit Projektcode und Arbeitspaketen; dieselben Angaben erscheinen in Stundenaufzeichnungen, Bestellungen und Kostenstellen. Entscheidungen, Versuche und verworfene Lösungswege werden zeitnah festgehalten. Fehlversuche sind dabei kein Makel – sie können gerade die technische Ungewissheit belegen.
Konsequenz: Benennen Sie einen Verantwortlichen. Verwenden Sie für technische Dokumentation, Stunden und Kosten dieselben Projektcodes. Prüfen Sie monatlich, ob Routinearbeiten getrennt, Rechte geklärt und Nachweise vollständig sind.
Zum Muster-Stundennachweis
UNTERNEHMER-CHECK
Das sollten Sie jetzt prüfen
- ☐ Gibt es im Unternehmen ein Entwicklungsprojekt mit einer konkreten technischen oder wissenschaftlichen Wissenslücke?
- ☐ Sind KMU-Status, Partnerunternehmen, verbundene Unternehmen und öffentliche Beteiligungen geprüft?
- ☐ Sind die Rechte an Software, Erfindungen, Quellcode und anderen Entwicklungsergebnissen vertraglich geregelt?
- ☐ Werden dieselben Aufwendungen bereits durch eine andere Förderung finanziert?
- ☐ Werden Projektentscheidungen, Arbeitszeiten, Kosten und Verträge von Beginn an unter derselben Projektstruktur geführt?
Forschung und Entwicklung ist nur dann belastbar förderfähig, wenn technisches Ziel, offener Lösungsweg und Nachweise zusammenpassen. Rechnen Sie die Förderung realistisch, sichern Sie die Rechte am Ergebnis und führen Sie technische Dokumentation, Arbeitszeiten und Kosten gemeinsam.
Nächster Schritt
Sie möchten Ihr Entwicklungsprojekt prüfen lassen? Antworten Sie auf diese E-Mail und nennen Sie kurz Unternehmen, Vorhaben, Projektbeginn und beteiligte Personen.
Hinweis: Diese Ausgabe informiert allgemein und ersetzt weder die rechtliche oder steuerliche Prüfung des Einzelfalls noch eine Beratung im Mandat.
Freundliche Grüße
Udo Schwerd
Rechtsanwalt · Herausgeber des Unternehmerkompass
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Unternehmerkompass · Rechtsanwalt Udo Schwerd
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